ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Smart In Media AG

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und insbesondere für die Lizenzierung von Software, Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen, z.B. als Software as a Service Lösung zwischen der SMART IN MEDIA AG oder einem ihrer verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Lizenzgeber“) und ihren Kunden (im Folgenden „Kunde“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Angebots durch den Lizenzgeber gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt schriftlich oder in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lizenzgeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden mit der Lizenzierung oder Dienstleistung beginnt

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform durch den Lizenzgeber maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich oder in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Das Produkt- und Dienstleistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handeln) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen, in jedem Fall jedoch nur an Endabnehmer. Der Kunde bestätigt dies Rahmen der Bestellung.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die vom Lizenzgeber zur Nutzung durch den Kunden bereitgestellte und im Angebot bezeichnete Software („Software“), die entweder als Software as a Service Lösung („SaaS“) bereitgestellt wird oder als Zugriffssoftware auf einem oder mehreren Server/n des Kunden installiert wird und in Verbindung mit einem Cloudserver des Lizenzgebers das Hochladen, Teilen und Bearbeiten von pathologischen Präparaten gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts ermöglicht sowie Kaufverträge und Lieferungen von Hardware und anderen physischen Waren („Hardware“) gemäß dem Angebot des Lizenzgebers und der entsprechenden Bestellung des Kunden

2.2 Im Rahmen des Abschlusses eines Lizenz- oder SaaS-Vertrags stellt der Lizenzgeber dem Kunden für die Vertragsdauer die im Lizenzvertrag genannte Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet oder, je nach Produkt, als lokale Installation bei dem Kunden entgeltlich zur Verfügung.

2.3 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung des Lizenzgebers.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, übermittelt der Lizenzgeber dem Kunden nach Abschluss eines Lizenz- oder SaaS-Vertrags die vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern. Sämtliche Benutzerpasswörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Benutzerpasswörter zu ändern. Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung der ihm und den weiteren Nutzern zugeordneten Benutzernamen und Benutzerpasswörter sicherzustellen.

2.5 Die Nutzung der Cloud umfasst im Regelfall zudem Software Updates, technischer Software Support, eine Hotline für Kundenanfrage, Hosting in einer zuvor vereinbarten Höhe des Speicherplatzes sowie Software-Wartung durch qualitätsgesicherte Prozesse.

2.6 Der Lizenzgeber entwickelt die Software laufend weiter und ist berechtigt kurzfristig und ohne Vorankündigung Änderungen an der Software durch Updates und Upgrades vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung und/oder Verbesserung der Softwar dienen.

3. Speicherung von Kundendaten

3.1 Der Lizenzgeber hält, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Volumen vereinbart ist, einen vom Lizenzgeber definierten, angemessenen Umfang an Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung und Nutzung der Daten durch den Kunden vor.

3.2 Der Lizenzgeber trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.

3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

3.4 Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

3.5 Der Lizenzgeber wird geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden treffen. Zu diesem Zweck wird der Lizenzgeber regelmäßige Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.

3.6 Mit Beendigung des Lizenzvertrags wird der Kunde sämtliche Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, selbständig entfernen und bei Bedarf auf andere Speichermedien überführen. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zwei (2) Wochen nach Beendigung des Lizenzvertrags sämtliche Daten des Kunden auf den Servern unwiderruflich zu löschen.

4. Laufzeit des Vertrages

4.1 Der Vertrag über die Nutzung des Cloudservers wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.

4.2 Die Vertragslaufzeit beginnt mit der abgeschlossenen Installation, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.3 Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Sollte keine fristgerechte Kündigung erfolgen, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate.

4.4 Der Vertrag kann darüber hinaus von jedem Vertragspartner schriftlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund lieg vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragspartner, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

4.5 Ein wichtiger Grund „der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.“

4.6 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Kunde auf zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Lizenzgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der Gebühr in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Lizenzgebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Gebühr für zwei Monate erreicht.

4.7 Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der vereinbarte Einzelpreis für die Software wird mit betriebsfähiger Bereitstellung seitens des Lizenzgebers fällig.

5.2 Der vereinbarte Einzelpreis für die Hardware wird mit Unterzeichnung des Kaufvertrags fällig. Die Preise des Lizenzgebers für die Hardware schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, nicht jedoch Versandkosten. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

5.3 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung quartalsweise zum Beginn des Quartals mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen.

5.4 Im Falle von Weiterentwicklungen oder Änderungen an der Software, welche nach der erstmaligen Zurverfügungstellung kundenseitig gewünscht werden, werden mit [125,00] Euro netto pro Entwickler-Arbeitsstunde berechnet.

5.5 Anfallende Reisekosten und der Arbeitsaufwand (personelle Unterstützung vor Ort) werden gesondert abgerechnet und je nach Aufwand sofort in Rechnung gestellt. Sie sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig.

5.6 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die vereinbarten Lizenzgebühren erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung von 30 Tagen zum darauf folgenden Monatsbeginn zu ändern, sofern und soweit sich seine für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages anfallende Kosten verändert haben. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Lizenzgeber den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.

5.7 Dem Kunden steht kein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Fristen für den Versand der Hardware, Abverkauf, Teillieferungen

6.1 Sämtliche von dem Lizenzgeber bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Fristen für den Versand der Hardware beginnen am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages. Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Hardware durch den Lizenzgeber an das Versandunternehmen maßgeblich.

6.2 Von dem Lizenzgeber angegebene Fristen für den Versand der Hardware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu 10 Werktage überschritten werden. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist. Ist keine Frist oder kein Termin für den Versand angegeben oder sonst vereinbart, gilt eine Versendung innerhalb von (zehn) Werktagen als vereinbart.

6.3 Falls die Hardware ohne Verschulden des Lizenzgebers nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist der Lizenzgeber zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Lizenzgeber wird die Nichtverfügbarkeit der Hardware dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an den Lizenzgeber geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten.

6.4 Hat der Kunde in einer Bestellung mehrere getrennt nutzbare Produkte gekauft, kann der Lizenzgeber diese auch in mehreren getrennten Lieferungen versenden, wobei der Lizenzgeber die dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten trägt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung werden dadurch nicht beschränkt.

7. Versandart und -dauer, Versicherung und Gefahrübergang

7.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Lizenzgeber die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.

7.2 Wird die Hardware gemäß den mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen versendet, ohne dass der Lizenzgeber zusätzliche Installations- oder Montagearbeiten oder ähnliches übernommen hat, schuldet der Lizenzgeber nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Hardware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von dem Lizenzgeber genannte Versanddauer (Zeitraum zwischen der Übergabe durch den Lizenzgeber an das Transportunternehmen und der Auslieferung an den Kunden) ist daher unverbindlich.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Hardware geht, sofern der Lizenzgeber nur die Versendung schuldet, mit der Auslieferung der Hardware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der von dem Lizenzgeber gelieferten Hardware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) für die betreffende Hardware vor.

8.2 Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht berechtigt, über das Eigentum an der von dem Lizenzgeber gelieferten und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hardware („Vorbehaltsware“) zu verfügen. Die Verfügung über die Rechtsposition des Kunden in Bezug auf die Vorbehaltsware (sog. Anwartschaftsrecht) bleibt zulässig, solange der Dritte auf das Eigentumsrecht des Lizenzgebers hingewiesen wird.

8.3 Der Kunde wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

8.4 Bei Zugriffen Dritter – insb. durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Lizenzgebers hinweisen und den Lizenzgeber unverzüglich benachrichtigen, damit der Lizenzgeber die Eigentumsrechte des Lizenzgebers durchsetzen kann.

8.5 Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern der Lizenzgeber vom Vertrag zurückgetreten ist.

9. Umfang der Benutzung / Nutzungsrechte

9.1 Dem Kunden wird ausschließlich für seine Geschäftszwecke das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht eingeräumt, die Software auf dem im Angebot/Vertrag benannten Standort/Server zeitlich begrenzt, abhängig von den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Laufzeiten, in der vereinbarten Lizenzart und in der in diesen Nutzungsbedingungen beschrieben Art zu nutzen. Unter Lizenzart ist zu verstehen, wie die im Lizenzschein, Angebot oder der Rechnung aufgeführte Software lizenziert wird, insbesondere pro Nutzer, pro Arzt oder pro Praxis. Das Recht zur Nutzung wird ausschließlich dem Kunden und den im Vertrag genannten Gesellschaften eingeräumt.

9.2 Eine gleichzeitige Nutzung der Software durch mehr als der vereinbarten Anzahl von Nutzern ist eine vertragswidrige Übernutzung der Software. Der Kunde ist verpflichtet dem Lizenzgeber eine Übernutzung direkt nach Kenntnisnahme mitteilen. Die Übernutzung wird dann für den betreffenden Zeitraum für jeden weiteren Nutzer mit dem dann gültigen Listenpreis in Rechnung gestellt.

9.3 Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher sowie das Ablaufen lassen der Software.

9.4 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen von dem Kunden nicht entfernt oder verändert werden.

9.5 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software in jeglicher Art und Weise ganz oder teilweise umzuarbeiten, zu verändern oder von der Software abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren. Dem Kunden ist es weiter untersagt, die Software zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Programmteile aus der Software heraus zu lösen. Der Kunde ist nicht berechtigt – mit Ausnahme der gesetzlichen Ausnahmen der §§ 69 b) und 69 e) UrhG – die Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren, ein Reverse Engineering vorzunehmen oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode abzuleiten. Sofern es dem Kunden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gestattet ist, ein Reverse Engineering oder ein Dekompilieren vorzunehmen, um die volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen zu erreichen, ist der Kunde verpflichtet, den Lizenzgeber vor Durchführung jeglicher derartigen Maßnahmen über Art und Umfang der beabsichtigten Handlungen zu informieren. Eine Dekompilierung ist im Übrigen nur zulässig, wenn der Kunde ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Vornahme der Handlung nachweisen kann.

9.6 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferte Software sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertrags- und Geschäftsbedingungen sowie des Urheberrechts des Lizenzgebers hinzuweisen.

9.7 Der Kunde haftet dafür, dass die Software nicht zu gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten auf den Servern gespeichert werden.

9.8 Der Kunde ist verpflichtet in seinem Unternehmen Verfahren anzuwenden, die es ermöglichen, die der Lizenzart gerechte Nutzung der Software zu überprüfen, bspw. Verfahren, die es ermöglichen die Anzahl der Nutzer zu ermitteln. Der Kunde ist verpflichtet dem Lizenzgeber einmal in jedem Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht übermitteln, in dem die Anzahl der Nutzer in Abhängigkeit von der Lizenzart aufgeführt wird.

10. Vermietung und Weitergabe

Jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Vermietung oder anderweitige Überlassung der Software durch den Kunden, insbesondere auch eine Vermietung im Wege des „Application Service Providing (ASP)“ oder „Software as a Service (SaaS)“, ist unzulässig, wenn hierüber nicht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lizenzgeber getroffen wurde. Jegliche Weitergabe der Software durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

11. Produktaktualisierungen

Der Lizenzgeber wird ggf. zur Behebung eventueller Mängel oder zur Verbesserung und Erweiterung der Funktionalität Ausführung und Inhalt seiner Produkte aktualisieren und/oder revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages.

12. Support, Verfügbarkeit

12.1 Dem Kunden steht eine telefonische Unterstützung (Hotline) zur Verfügung. Der Lizenzgeber wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der Software nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform während der üblichen Geschäftszeiten beantworten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung dieser Leistungen zu beauftragen.

12.2 Wird die Software als Software as a Service zur Verfügung gestellt, überlässt der Lizenzgeber dem Kunden die Software mit einer Verfügbarkeit von 98,5 % im Monatsmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter) nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten.

12.3 Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Software am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Über geplante Nichtverfügbarkeiten und Wartungsarbeiten wird der Kunde im Regelfall rechtzeitig informiert.

12.4 Der Lizenzgeber ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (CET, Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr) getätigt.

13. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

13.1 Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass innerhalb einer von der Störungsklasse abhängigen, in der nachstehenden Übersicht vereinbarten Zeit ab Zugang der Meldung einer technischen Störung des Kunden (Telefax, Telefon, E-Mail) oder ab maschineller Fehlermeldung durch den SERVER oder durch das beim Kunden installierte System selbst die Störungsbeseitigung eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird (Reaktionszeit). Der Lizenzgeber trägt ferner dafür Sorge, die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung ab Eingang der Störungsmeldung gem. den nachfolgend beschriebenen Zeiträumen zu beseitigen (Wiederherstellungszeit). Es ist zu beachten, dass sich die unten genannten Reaktions- sowie Wiederherstellungszeiten auf die üblichen Geschäftszeiten (CET, Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr) beziehen.

Störungsklasse 1
Reaktionszeit in Stunden: 2 h
Wiederherstellungszeit in Stunden: 12 h

Störungsklasse 2
Reaktionszeit in Stunden: 4 h
Wiederherstellungszeit in Stunden: 12 h

Störungsklasse 3
Reaktionszeit in Stunden: 24 h
Wiederherstellungszeit in Stunden: 48 h

13.2 Die Störungsklassen werden dabei wie folgt definiert:

(a) Klasse 1 (schwere bzw. den Betrieb verhindernde Störungen): [Bsp.: sämtliche oder wesentliche in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Funktionalitäten der Software oder Dienste sind vollständig nicht verfügbar; eine Umgehungslösung existiert nicht]
(b) Klasse 2 (bedeutende bzw. den Betrieb beeinträchtigende Störungen): [Bsp.: mindestens drei der in Klasse 1 angesprochenen Funktionalitäten oder Dienste sind wesentlich beeinträchtigt, ohne dass eine Umgehungslösung zur Verfügung steht]
(c) Klasse 3 (minderschwere bzw. den Betrieb nicht beeinträchtigende Störungen)

14. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

14.1 Der Kunde wird insbesondere:
(a) die zur erstmaligen Bereitstellung und Wartung nötigen Zugangsvoraussetzungen schaffen;
(b) die Beschränkungen / Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte einhalten;
(c) dafür Sorge tragen, dass der Kunde alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet;
(d) die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
(e) vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechend Virenschutzprogramme einsetzen;
(f) regelmäßige Sicherungskopien der Daten erstellen, die er dem Lizenzgeber über die Software übermittelt.

14.2 In der lizenzierten Software wird keine Werbung platziert. Alle Angaben zur Firma des Lizenzgebers durch den Kunden sind im Voraus schriftlich abzustimmen und von ihm freizugeben.

14.3 Die Anbindung an das Internet in ausreichend Bandbreite und Latenz liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Darüber ist der Kunde verpflichtet, für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken.

15. Gewährleistung

15.1 Der Lizenzgeber macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik unmöglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen erdenklichen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur ein Produkt, das im Sinne der Beschreibung der Software im Rahmen des Vertrags grundsätzlich brauchbar ist.

15.2 Aus den in 1. genannten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für die völlige Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen des Kunden genügt oder mit anderen, von ihm ausgewählten Programmen oder Computern zusammenarbeitet.

15.3 Dem Kunden obliegt es sicher zu stellen, dass die für die Software nötigen Systemvoraussetzungen vorliegen. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- oder Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Lizenzgeber bis zum Übergabezeitpunkt ist der Lizenzgeber nicht verantwortlich.

15.4 Der Lizenzgeber ist zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn die Software sachgemäß behandelt und nicht verändert wurde. Hat der Kunde einen Leistungsausfall dem Lizenzgeber nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Lizenzgeber anderweitig Kenntnis davon hat.

15.5 Der Kunde meldet dem Lizenzgeber alle auftretenden Fehler unverzüglich und schriftlich.

15.6 Der Lizenzgeber wird Fehler an der Software, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich einschränken, innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenfrei zu beseitigen, und zwar nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer verbesserten Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung bzw. Umgehung der Fehlerauswirkung innerhalb der vereinbarten Service Levels.

15.7 Ist die gelieferte Hardware mit einem Mangel behaftet, kann der Lizenzgeber zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

15.8 Falls die Nacherfüllung gem. Ziff. 15.7 fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Lizenzgeber die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten jedoch die besonderen Bestimmungen der Ziff. 17 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

15.9 Die Gewährleistungsfrist für die Hardware beträgt 24 Monate.

15.10 Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Hardware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel dem Lizenzgeber nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung oder (ii) sonst innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

16. Gewährleistung medizinischer Funktionen

16.1 Die Software ist zum jetzigen Zeitpunkt kein CE-zertifiziertes Medizinprodukt und somit derzeit nicht zur Diagnostik und Befunderstellung zugelassen ist. Der Lizenzgeber stellt sicher, dass im Viewer für Ärzte erkennbar auf die fehlende Zulassung hingewiesen wird.

16.2 Funktionen der Software, in denen künstliche Intelligenz verwendet wird (z.B. zur Analyse von pathologischen Präparten mittels Deep Learning / Machine Learning Algorithmen), sind zum Teil noch nicht zur Diagnostik und Befunderstellung zugelassen und dienen lediglich der Untersützung.

17. Haftung

17.1 Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

17.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

17.3 Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

17.4 Ein Vertragspartner ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.

17.5 Soweit der Lizenzgeber technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vom Lizenzgeber geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

17.6 Für den Verlust von Daten und damit zusammenhängenden Schäden aufgrund fehlerhafter Sicherung der Daten durch den Kunden haftet der Lizenzgeber nicht.

17.7 Der Lizenzgeber haftet nicht (gleich, aus welchem Rechtsgrund) für Schäden, die bei normaler Verwendung der Hardware typischerweise nicht zu erwarten sind.

17.8 Die Einschränkungen dieser Ziffer 17 gelten nicht für die Haftung des Lizenzgebers für garantierte Beschaffenheitsmerkmale im Sinne von § 444 BGB, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

18. Änderungsvorbehalte

18.1 Der Lizenzgeber hat das Recht, diese AGB jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen oder Funktionen der Software zu ergänzen. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsankündigung folgt, in Textform widerspricht. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.

18.2 Der Lizenzgeber behält es sich vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten,
(a) soweit dies erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von dem Lizenzgeber angebotenen Leistungen mit dem auf diese Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert;
(b) soweit der Lizenzgeber damit einer an ihn gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt;
(c) soweit dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software zu beseitigen; oder
(d) soweit dies überwiegend vorteilhaft für den Kunden ist.

18.3 Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne dieser Ziffer 15 form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der Lizenzgeber behält sich für diesen Fall vor, den gesamten Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

19. Datenschutz

19.1 Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

19.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter frei.

19.3 Der Lizenzgeber wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Erfüllung dieses Vertrags erfordert.

19.4 Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

19.5 Sofern erforderlich, schließen die Vertragspartner nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsvereinbarung ab.

19.6 Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

19.7 Der Lizenzgeber behält sich vor, die pathologischen Präparate zum Deep Learning / Machine Learning zu verwenden.

20. Geheimhaltung

20.1 Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Kunden vertraulich zu behandeln sind insbesondere Preise.

20.2 Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie
(a) ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
(b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
(c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.

20.3 Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.

20.4 Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

21. Höhere Gewalt

21.1 Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet.

21.2 Höhere Gewalt meint dabei ein Ereignis, dass durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: von einer Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, über 6 Wochen andauernder und von einer Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets. Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

22. Sonstige Bestimmungen

22.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

22.2 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vetragspartnern, einschließlich aller vergangenen und zukünftigen Rechtsbeziehungen, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

22.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese AGB zugrunde liegen, ist Köln/Deutschland. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Kunden, dessen Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu klagen.

22.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, eine rechtlich zulässige Regelung oder Handhabe zu vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg entspricht oder am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

Stand 28. März 2022